Antrag derGrundstückseigentümerauf die gemeinsameNutzung von Müllgefäßen- Nachbarschaftstonne -
Informationen zur NachbarschaftstonneFür benachbarte und/oder gegenüber liegende gleichartig genutzte Grundstücke besteht die Möglichkeit Nachbarschaftstonnen zu beantragen. Die Behälter werden gemeinsam genutzt und die anfallende Müllgebühr kann zwischen den Antragsstellern aufgeteilt werden. Allerdings muss sich die „Behältergemeinschaft“ einigen, wer die schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der Müllgebühren abgibt. Voraussetzung zur Nutzung der Nachbarschaftstonne ist, dass die Antragssteller auch die Grundstückseigentümer sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein von den Eigentümern beauftragter Verwalter die Nachbarschaftstonne beantragt.
Nachbarschaftstonnen können Restmülltonne und Biotonne nur gemeinsam sein.Die Personenzahlen der beiden Grundstücke werden zusammengezählt und dann bei der Gefäßzuteilung behandelt wie ein Einzelgrundstück. So ergibt sich die Zuteilung der Gefäßgröße und -anzahl für das zusammengelegte Grundstück.
Bei der Neuzuteilung wird für Restmüll als auch für Biomüll ein empfohlenes Gefäßvolumen von 10 Liter pro Person und Woche angesetzt. Gespart werden kann über die geringere Anzahl der sich bei einer Zusammenlegung ergebenden Gefäße oder auch zusätzlich durch die Wahl von kleineren Gefäßen. Es müssen aber mindestens 5 Liter pro Person und Woche an Gefäßvolumen für Restmüll als auch Biomüll vorgehalten werden. Es können aber auch zusätzliche oder größere Gefäße angefordert werden.
Empfohlene Behälterzuteilung bei Restmüll und Biomüll (Normaltarif)
Die Behältergebühren betragen jährlich (Stand 1.1.2013)
Die Nutzung von Papiertonnen, Wertstofftonnen und Gelben Säcken (in der Stadt Tuttlingen) sind in diesen Gebühren enthalten.Auf unseren Internet-Seiten www.abfall-tuttlingen.de ist im Bereich Abfallwirtschaft ein Gebührenrechnerhinterlegt, mit dem sich die verschiedenen Behälterkombinationen und sich daraus ergebenden Gebühren berechnen lassen.Die Regelung ist anwendbar auf:Doppelhaushälften, Stockwerkseigentum mit getrennten Grundstücken, Reihenhausbebauung, aneinandergrenzende Einzelhausbebauung und gegenüberliegende Einzelhausbebauung und andere gleichartig gestaltete Grundstücke.Nachbarschaftstonnen können nicht beantragt werden bei:Eigentümergemeinschaften in Mehrfamilienhäusern, da diese bereits über das gemeinsam genutzteGrundstück bei der Gefäßzuteilung erfasst werden. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei: